Werbeaussagen bei kosmetischen Produkten

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Die Kosmetik-VO 1223/2009 beschreibt im Artikel 20 Absatz 1:

Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.

Zu den Werbeaussagen ist die Verordnung 655/2013 vom 10.07.2013 „Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln“ zu beachten, die am 11. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Sie umfasst Werbeaussagen an den Endkunden in den Bereichen

  • Einhaltung von Rechtsvorschriften
  • Wahrheitstreue
  • Belegbarkeit
  • Redlichkeit
  • Lauterkeit
  • fundierte Entscheidungsfindung

Eine Erläuterung in englischer Sprache wurde in den „Guidelines to Commission Regulation (EU) No 655/2013 laying down common criteria for the justification of claims used in relation to cosmetic products“ im Juli 2013 veröffentlicht.

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